mardi 21 avril 2015

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Asylrecht in Deutschland

Wer ist in Deutschland asylberechtigt?

Die Frage, wer asylberechtigt ist, ist in Art. 16a Grundgesetz geregelt und wird vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) entsprechend entschieden. Um als asylberechtigt anerkannt zu werden, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

Die antragstellende Person muss Verfolgung erlitten haben bzw. ihr muss Gewalt oder Freiheitsentzug mit hoher Wahrscheinlichkeit im Herkunftsland bei Rückreise drohen.

Ehegatten und minderjährige Kinder von Asylberechtigten erhalten in der Regel ebenfalls Asyl (Familienasyl).

Sogenannte "Asylerhebliche Merkmale" sind zudem nach dem Wortlaut der Genfer Flüchtlingskonvention (GK) die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe und politische Überzeugung (GFK-Flüchtlinge).

Allgemeine Notsituationen – wie Armut, Bürgerkriege, Naturkatastrophen oder Arbeitslosigkeit – sind damit als Gründe für eine Asylgewährung ausgeschlossen.

Wie verläuft das Anerkennungsverfahren für Asylbewerber?

Während geprüft wird, ob einem Asylantrag stattgegeben wird, ist dem Asylbewerber der Aufenthalt in Deutschland erlaubt (Aufenthaltsgestattung). Diese "Aufenthaltsgestattung" ist jedoch an einen bestimmten Ort gebunden, den die Behörden festgelegt haben. Dies ist die sogenannte Residenzpflicht. Mitunter unterliegt der Bewerber noch weiteren Auflagen. Laut BAMF dauert es durchschnittlich rund neun Monate, bis über einen Antrag entschieden wird. In Einzelfällen kann das Verfahren bis zu 42 Monate dauern. Im Falle einer Ablehnung des Asylantrags als "offensichtlich unbegründet" (§ 30 Asylverfahrensgesetz) erlischt die Aufenthaltsgestattung bereits vor der Ablehnung des Asylantrags mit der Folge, dass der Asylbewerber ein etwaiges Gerichtsverfahren gegen die Ablehnung vom Ausland aus weiter betreiben muss. Auf Art. 16a Abs. 1 des Grundgesetzes kann sich nicht berufen, wer aus einem sicheren Drittstaat im Sinne des § 26a Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes einreist. Der Flüchtlingsschutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention wird dadurch nicht ausgeschlossen.

Wie viele Menschen suchen in Deutschland Asyl?

Die Gesamtzahl der Erstanträge von Asylsuchenden in Deutschland im Jahr 2000 lag noch bei 78.564. Die Antragsteller stammten vorwiegend aus den damaligen Krisenregionen wie den Balkangebieten (vor allem Serbien und dem Kosovo), aus der Türkei sowie dem Irak. Danach sank die Zahl der Anträge kontinuierlich auf weniger als 20.000 im Jahr 2007. Inzwischen gibt es wieder mehr Anträge: Von Januar bis Oktober 2013 gab es mehr als 87.400 Erstanträge von Asylsuchenden in Deutschland: Die meisten stammen aus dem Nordkaukasus, die zweitmeisten Asylsuchenden kommen aus Syrien. Die Anerkennung des Antrags erfolgt durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Die Gesamtablehnungsquote lag im Jahr 2013 bei knapp 40 Prozent (Stand: September 2013).

Was versteht man unter einer Abschiebung?

Die Abschiebung ist die von Behörden erzwungene Ausreise von Menschen in ein anderes Land. Abschiebungen werden fast immer per Flugzeug durchgeführt.

Wie viele Menschen sind in den vergangenen Jahren abgeschoben worden?

Im Jahr 2004 wurden aus Deutschland ca. 22.000 Menschen abgeschoben, 2012 waren es noch knapp 7651, im Jahr zuvor 7917. Der Rückgang hat unter anderem mit der zurückgehenden Flüchtlingszahl in Deutschland zu tun.

Wie sieht eine solche Abschiebung aus?

Teilweise finden Abschiebungen in Polizeibegleitung statt, auch werden dabei manchmal Zwangsmittel wie Fesselungen und ruhigstellende Medikamente verwendet. Die Abschiebung zieht ein Wiedereinreiseverbot nach sich. Dieses Verbot kann auf Antrag befristet werden. Wer trotz Verbots wieder einreist, auch wenn die Abschiebung schon viele Jahre her ist, macht sich strafbar.

Welche Gründe können eine Abschiebung verhindern?

Solche Gründe bezeichnet man als Abschiebungshindernis. Unterschieden werden zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse und inlandsbezogene Abschiebungshindernisse. Von einem zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernis spricht man, wenn die Asylbehörde feststellt, dass einem Flüchtling bei Rückkehr zum Beispiel Folter oder andere ernste Gefahren drohen. Kann eine Abschiebung aus anderen Gründen nicht stattfinden - zum Beispiel bei Reiseunfähigkeit, oder weil kein Pass vorliegt - spricht man von einem inlandsbezogenen Abschiebungshindernis. Dies bedeutet oft nur eine Duldung und die Verschiebung der erzwungenen Ausreise auf einen späteren Zeitpunkt.

Was ist eine Duldung?

Die Duldung ist eine Bescheinigung darüber, dass die Abschiebung vorerst nicht vollzogen wird. Eine Duldung erhält, wer Deutschland verlassen muss, aber (noch) nicht abgeschoben werden kann, zum Beispiel weil kein Pass vorliegt, wegen einer Erkrankung oder weil es keine Möglichkeit gibt, eine Kriegsregion anzufliegen.

Was versteht man unter einem "Flughafenverfahren"?

Die so genannten Flughafenverfahren sind Asylsonderverfahren, die mit der Änderung des Grundrechts auf Asyl 1992 eingeführt wurden. Sie betreffen Asylsuchende aus als "sicher" geltenden Herkunftsländern und alle Flüchtlinge ohne Ausweis, die an einem Flughafen Asyl beantragen. (Falls sie nicht ohnehin in einen zuständigen Staat nach der "Dublin-II-Verordnung" zurückgeschoben werden.) Sie dürfen das Flughafengelände nicht verlassen, werden im "Transitbereich" untergebracht und im Schnellverfahren angehört. Nur bei einer positiven Asylentscheidung oder wenn das BAMF nicht innerhalb von zwei Tagen eine Entscheidung trifft, darf der Flüchtling einreisen und das normale Asylverfahren durchlaufen. Wer im Flughafenverfahren als "offensichtlich unbegründet" abgelehnt wird, kann abgeschoben werden, ohne dass ein Gericht die Asylentscheidung noch einmal überprüft. Dies kann der Flüchtling nur mit einem Antrag auf "Eilrechtschutz" verhindern. Dieser wird allerdings höchst selten gewährt. Viele der Betroffenen warten im Flughafentransit wochenlang auf ihre Abschiebung.

Was besagt die "Dublin-II"-Verordnung?

Die europäischen Staaten haben sich darauf geeinigt, dass jeder Flüchtling nur in einem EU-Staat ein Asylverfahren erhalten soll. Welcher Staat dies im Einzelfall ist, haben sie in der "Dublin-II-Verordnung" geregelt. Meist gilt, dass derjenige Staat für das Asylverfahren zuständig ist, den der Flüchtling zuerst betreten hat. Wenn also ein Flüchtling über Italien nach Deutschland eingereist ist, lehnt die Bundesrepublik es ab, ein Asylverfahren durchzuführen und betreibt die Abschiebung der Betroffenen nach Italien. 2012 bat die Bundesrepublik in 11.469 Fällen ein anderes europäisches Land um Übernahme von Asylsuchenden. Demgegenüber wurde aber nur in 1500 Fällen ein Übernahmeersuchen von anderen Staaten an die bundesdeutsche Behörde gerichtet. Etwa 3000 Asylsuchende wurden 2012 in andere europäische Länder abgeschoben. Demgegenüber sind nur rund 1517 Flüchtlinge nach Deutschland überstellt worden.


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